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Nachteile des Beschäftigten durch Scheinselbstständigkeit

Sonntag, Oktober 2nd, 2016

Scheinselbstständigkeit ist ein Arbeitsverhältnis, in dem der Beschäftigte unter vergleichbaren Bedingungen arbeitet wie ein fest angestellter Mitarbeiter, er vertraglich aber selbstständiger Geschäftspartner des Unternehmens ist. Für den Betroffenen ist die Scheinselbstständigkeit zwar mit einem höheren Nettoverdienst verbunden, jedoch gibt es wesentliche Nachteile für den Scheinselbstständigen, wenn er sich auf diese gesetzwidrige Form der Beschäftigung einlässt. Wer den Verdacht hat, dass er zu einer Scheinselbstständigkeit gedrängt wird, sollte sich durch Online-Ratgeber wie www.anwaltarbeitsrecht.com über seine Rechte informieren und mit einem Fachanwalt sprechen.

Scheinselbstständige genießen keinen Kündigungsschutz

Der gravierendste Nachteil ist der fehlende Kündigungsschutz. Angestellte Mitarbeiter eines Betriebs dürfen nur unter bestimmten Bedingungen eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages erhalten. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund ihren Arbeitsplatz und damit ihre Existenzgrundlage verlieren. Bei einer Scheinselbstständigkeit greifen jedoch die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht, denn es liegt kein Arbeitsvertrag vor. Beide Vertragsparteien haben den Status von Geschäftspartnern, und der Vertrag kann im Prinzip zu jedem beliebigen Zeitpunkt ohne wesentlichen Grund gekündigt werden.

Scheinselbstständigkeit benachteiligt bei Entgeltfortzahlung und Altersvorsorge

Ein weiteres Problem liegt darin, dass der Scheinselbstständige auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verzichten muss. Das bedeutet, dass Erkrankungen einen hohen Verdienstausfall zur Folge haben. Auch das Privileg des bezahlten Urlaubs entfällt. Während ein Mitarbeiter im Anstellungsverhältnis gesetzlichen Anspruch auf Urlaubstage ohne finanzielle Einbußen hat, erzielt der Scheinselbstständige an arbeitsfreien Tagen kein Einkommen. Die Altersvorsorge ist durch Scheinselbstständigkeit ebenfalls nur unzureichend gesichert. Die Pflichtversicherung und der Arbeitgeberanteil entfallen. Der Scheinselbstständige hingegen muss sich selbst um Vorsorgemaßnahmen kümmern, was häufig zu Versorgungslücken führt.