Anspruch auf Hartz 4 für spanische Familie

Das Sozialgericht Dortmund hat einer arbeitslosen spanischen Familie Hartz-IV-Leistungen gewährt, obwohl dies nach deutschem Recht ausgeschlossen ist. Dieser Leistungsausschluss sei vermutlich mit Europarecht nicht vereinbar, begründete das Sozialgericht laut eigener Mitteilung vom Donnerstag seine Eilentscheidung. (Az: S 19 AS 5107/13 ER)

Das Bundessozialgericht hatte wegen einer Vielzahl ähnlich strittiger Fälle bereits den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine grundsätzliche Entscheidung ersucht. Dabei geht es um die Frage, ob es sich bei Hartz IV um “Sozialleistungen” handelt, die EU-Ausländern verwehrt werden können, oder um “besondere Geldleistungen”, die auch EU-Ausländern den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen und deshalb gewährt werden müssen.

Im aktuellen Fall wohnt ein spanisches Ehepaar seit Juli (Shenzhen: 002342.SZNachrichten) 2013 mit vier Kindern in Nordrhein-Westfalen von geringfügigen Beschäftigungen und von Kindergeld. Den Antrag der Eltern auf Hartz IV lehnte das Jobcenter in Iserlohn ab, weil laut Gesetz EU-Ausländer, die sich allein zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Leistungen haben.

Das Sozialgericht Dortmund gewährte der Familie nun vorerst 1033 Euro monatlich und begründete dies mit “erheblichen Zweifeln” an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU.

Die Antwort auf die Frage, ob die durch Steuern finanzierten Hartz-IV-Leistungen anderen EU-Bürgern vorenthalten werden dürfen, ist umstritten. Die Europäische Union verbietet die Ungleichbehandlung von EU-Bürgern auch bei Sozialleistungen, die mit zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dienen, und beruft sich dabei auf das Grundrecht der Freizügigkeit ihrer Bürger. Laut einem EuGH-Urteil vom Juni 2009 dürfen EU-Bürger deshalb nicht von “besonderen beitragsunabhängigen Leistungen” ausgeschlossen werden, die den “Zugang zum Arbeitsmarkt” erleichtern sollen.

Der (Shenzhen: 002631.SZNachrichten) deutsche Gesetzgeber hatte aber die Gewährung von Hartz-IV-Leistungen an arbeitsuchende EU-Ausländer mit der Begründung ausgeschlossen, dabei handele es sich um “Sozialhilfeleistungen”, die nach einer Ausnahmeregelung der EU-Richtlinie ausgeschlossen werden dürften.

Verschiedene Gerichte, wie nun das Sozialgericht Dortmund, verweisen dagegen darauf, dass Hartz IV vom Gesetzgeber als “Grundsicherung für Arbeitsuchende” bezeichnet wird. Es handele sich deshalb womöglich um eine “besondere beitragsunabhängige Leistung”, die auch EU-Ausländern gewährt werden müsse.

 

Quelle: IT Dienstleister von yahoo.de

 

 

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